Nachträge scheitern selten am Anspruch, sondern an der fehlenden oder verspäteten Anzeige. Was § 6 und § 2 VOB/B verlangen, wann „unverzüglich“ ist und wie ein Baustellenbericht aussehen muss, damit Mehraufwand und Behinderung später anerkannt werden.
Der Estrich ist nicht belegreif, der Vorunternehmer ist im Verzug, der Bauherr wünscht eine andere Fliese als bestellt. Auf jeder Baustelle passiert täglich etwas, das nicht im Vertrag stand. Ob der Betrieb dafür am Ende Geld oder Zeit bekommt, entscheidet sich nicht bei der Schlussrechnung, sondern in dem Moment, in dem es passiert.
Die Behinderungsanzeige: unverzüglich und schriftlich
§ 6 Abs. 1 VOB/B (Ausgabe 2016) lautet: „Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.“
Zwei Wörter tragen die ganze Vorschrift: unverzüglich und schriftlich. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine Behinderung, die am Montag entsteht und am Freitag im Wochenbericht auftaucht, ist ein Risiko. Schriftlich heißt, dass der mündliche Hinweis an den Polier nicht genügt. Wer die Anzeige unterlässt, hat nur noch dann Ansprüche, wenn die Behinderung für den Auftraggeber „offenkundig“ war, und das muss der Auftragnehmer im Streit beweisen.
Was auf dem Spiel steht, zeigt § 6 Abs. 2 VOB/B: „Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers“. Und § 6 Abs. 6 VOB/B knüpft den Anspruch auf Schadensersatz und auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB ausdrücklich daran, dass „die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt“ ist.
Nicht die Behinderung kostet den Betrieb Geld. Die fehlende Anzeige kostet ihn Geld.
Der Nachtrag: ankündigen, bevor Sie beginnen
Für zusätzliche Leistungen gilt eine ähnliche Logik. § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B: „Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.“ Für geänderte Leistungen sagt § 2 Abs. 5 VOB/B, dass ein neuer Preis zu vereinbaren ist und „die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden“.
Der typische Fehler ist nicht, dass der Betrieb den Mehraufwand vergisst. Er ist, dass der Monteur ihn erledigt, weil der Bauherr gerade daneben steht, und der Nachtrag erst abends im Büro geschrieben wird, wenn die Ankündigung „bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt“ nicht mehr möglich ist.
Was in den Baustellenbericht gehört
Für beide Fälle braucht der Betrieb dasselbe Dokument: einen datierten Eintrag, der festhält, was passiert ist, wer es veranlasst oder verursacht hat, welche Leistung betroffen ist, welche Folge das für Zeit und Kosten hat, und wem es wann mitgeteilt wurde. Ein Foto mit Zeitstempel belegt den Zustand. Der Hinweis, dass der Bauleiter informiert wurde, belegt die Anzeige. Beides zusammen ist die Grundlage, auf der die Nachtragsverfolgung nach VOB/B überhaupt funktioniert.
Dazu gehört auch die Bedenkenanzeige: Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken „gegen die Leistungen anderer Unternehmer“ dem Auftraggeber „unverzüglich — möglichst schon vor Beginn der Arbeiten — schriftlich mitzuteilen“. Wer auf dem nicht belegreifen Estrich verlegt, ohne das schriftlich angezeigt zu haben, haftet später womöglich selbst für den Schaden.
Warum die Erfassung im Moment zählt
Die Anforderungen „unverzüglich“ und „vor Beginn der Ausführung“ lassen sich mit einem abendlichen Bericht strukturell nicht erfüllen. Sie lassen sich erfüllen, wenn der Bericht dort entsteht, wo die Behinderung auftritt. Wer die Behinderung, den Grund und die Maßnahme einspricht, während er vor dem feuchten Estrich steht, hat einen Eintrag mit Zeitstempel, der als Anzeige versendet und als Nachweis abgelegt werden kann. Scrypa Handwerk erfasst Baustellenbericht und Nachtrag genau so und überträgt sie strukturiert in Ihre Software.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach VOB/B (Ausgabe 2016) allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die VOB/B gilt und welche Form für die Anzeige vereinbart ist, hängt von Ihrem Vertrag ab.
Kennzahlen in diesem Beitrag sind illustrativ und basieren auf Branchenstudien zur sprachbasierten Dokumentation. Sie ersetzen keine betriebsindividuelle Prüfung.
