Mit der Abnahme nach § 640 BGB wechselt die Beweislast für Mängel vom Handwerker zum Kunden. Wer bis dahin nicht festgehalten hat, was er vorgefunden, abgesprochen und geleistet hat, steht im Gewährleistungsstreit ohne Nachweis da.
Im Gewährleistungsstreit gewinnt selten, wer recht hat. Es gewinnt, wer beweisen kann. Und wann der Handwerksbetrieb beweisen muss und wann der Kunde, hängt an einem einzigen Ereignis: der Abnahme.
Was die Abnahme rechtlich bewirkt
§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.“ Bis zur Abnahme muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass er bereits bei der Abnahme vorhanden war. Diese Umkehr der Beweislast ist der wichtigste praktische Effekt der Abnahme.
Was ein Mangel ist, definiert § 633 Abs. 2 BGB: „Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Fehlt eine Vereinbarung, ist das Werk nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln, „wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst […] für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann“. Die Rechte des Kunden bei einem Mangel listet § 634 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz.
Die Abnahme dreht die Beweislast um. Was Sie bis dahin nicht dokumentiert haben, können Sie danach nicht mehr nachholen.
Die Abnahme muss nicht förmlich sein
§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB kennt die fiktive Abnahme: „Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.“ Gegenüber Verbrauchern gilt das nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn der Unternehmer „auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“ Auch dieser Hinweis will dokumentiert sein, mit Datum und Empfänger.
Und § 640 Abs. 3 BGB schützt den Betrieb: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, „obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.“ Ein Abnahmeprotokoll, in dem der bekannte Kratzer steht und kein Vorbehalt, ist deshalb mehr wert als jede spätere Erinnerung.
Wie lange der Kunde Zeit hat
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche „in fünf Jahren bei einem Bauwerk“, nach Nr. 1 in zwei Jahren bei anderen Werken; nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung „mit der Abnahme“. Bei Verträgen mit VOB/B beträgt die Frist nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (Ausgabe 2016) „für Bauwerke 4 Jahre“. Fünf Jahre sind eine lange Zeit, um sich zu erinnern, wie der Untergrund aussah, den ein anderes Gewerk hinterlassen hat.
Was im Streit tatsächlich zählt
Drei Arten von Belegen entscheiden Gewährleistungsfälle in der Praxis. Erstens der Zustand bei Arbeitsbeginn: datierte Fotos der Vorleistung, Feuchtemesswerte, Hinweise auf Bedenken. Zweitens die Absprachen während der Ausführung: Wer hat die Änderung veranlasst, wann, und wurde sie bestätigt. Drittens die Abnahme selbst: Datum, Teilnehmer, festgestellte Mängel, Vorbehalte. Ein Foto ohne Datum und Zuordnung belegt wenig. Ein Eintrag, der Datum, Raum, Befund und Foto verbindet, belegt viel.
Wichtig zu wissen: Die Beweiskraft liegt nicht in einer Tonaufnahme, sondern im strukturierten, datierten Eintrag. Scrypa löscht die Audiodatei nach der Transkription; was bleibt, ist der geprüfte Eintrag mit Zeitstempel im Zielsystem.
Im Moment festhalten, nicht Jahre später
Die Dokumentation, die im Gewährleistungsstreit zählt, lässt sich nicht nachträglich erzeugen. Sie entsteht, wenn der Monteur vor dem feuchten Estrich steht, wenn der Bauherr eine Änderung wünscht, wenn bei der Übergabe der Kratzer gezeigt wird. Wer in diesen Momenten einspricht, was er sieht und was vereinbart wird, hat vier oder fünf Jahre später den Beleg, den § 640 BGB von ihm verlangt. Scrypa Handwerk macht aus diesem Einsprechen einen datierten Eintrag in Ihrer Software.
Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach BGB und VOB/B (Ausgabe 2016) allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kennzahlen in diesem Beitrag sind illustrativ und basieren auf Branchenstudien zur sprachbasierten Dokumentation. Sie ersetzen keine betriebsindividuelle Prüfung.
