scrypa
Zurück zum Magazin
Handwerk

Aufmaß nach VOB/B: Was ein Aufmaß leisten muss, damit die Rechnung prüfbar ist

21. September 20266 Min. Lesezeit
Zollstock und Bandmaß liegen auf frisch verlegten grauen Bodenfliesen in einem leeren Raum mit Fenstertür

§ 14 VOB/B verlangt eine prüfbare Abrechnung mit Mengenberechnungen und Belegen. Warum das Aufmaß auf dem Zettel diese Anforderung selten erfüllt und was ein Aufmaß enthalten muss, damit die Schlussrechnung nicht an der Form scheitert.

Die Schlussrechnung ist geschrieben, die Arbeit längst abgeschlossen, und dann kommt der Brief vom Auftraggeber: nicht prüfbar. Für viele Handwerksbetriebe ist das der Moment, in dem sich entscheidet, ob das Aufmaß auf der Baustelle sauber war oder nicht. Denn was sich Wochen später nicht mehr nachvollziehen lässt, lässt sich auch nicht durchsetzen.

Was § 14 VOB/B verlangt

Bei Bauverträgen, in die die VOB/B einbezogen ist, regelt § 14 die Abrechnung. Der Wortlaut von § 14 Abs. 1 VOB/B (Ausgabe 2016) ist eindeutig: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“

Drei Dinge folgen daraus. Die Rechnung muss der Struktur des Leistungsverzeichnisses folgen. Sie muss die Bezeichnungen des Vertrags verwenden, nicht die eigenen. Und sie muss die Mengenberechnung mitliefern, also das Aufmaß selbst, nicht nur das Ergebnis.

Das gemeinsame Aufmaß

§ 14 Abs. 2 VOB/B ergänzt: „Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen.“ Und weiter: „Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.“ Wer die Dämmung hinter der Vorsatzschale oder die Leitung im verfüllten Graben abrechnen will, muss die Mengen also festhalten, solange sie sichtbar sind, und den Auftraggeber dazu einladen. Wird das versäumt, trägt der Auftragnehmer im Streit das Risiko, die Menge später nicht mehr belegen zu können.

Das Aufmaß ist kein Notizzettel für die Rechnung. Es ist der Beleg, den die Rechnung nach § 14 VOB/B mitbringen muss.

Warum der Zettel selten reicht

Ein handschriftliches Aufmaß ist rechtlich nicht wertlos. Es scheitert in der Praxis aber an drei Stellen. Erstens fehlt die Zuordnung: Auf dem Zettel steht „Bad OG 14,2“, auf der Rechnung steht Position 3.2.10. Wer beides verbinden soll, muss raten. Zweitens fehlt die Zeit: Ohne Datum lässt sich nicht zeigen, dass die Feststellung „dem Fortgang der Leistung entsprechend“ erfolgte. Drittens fehlt die Vollständigkeit: Verschnitt, Zulagen und Abzüge werden im Kopf gerechnet und tauchen nirgends auf. Der Auftraggeber kann dann mit Recht sagen, dass die Rechnung nicht prüfbar ist.

Die Folge steht in § 14 Abs. 4 VOB/B: „Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.“ Das ist der teuerste Weg, zu einer Rechnung zu kommen.

Was ein Aufmaß enthalten sollte

Aus § 14 VOB/B lässt sich eine einfache Checkliste ableiten. Jede Feststellung braucht das Datum, den Ort im Objekt (Geschoss, Raum, Bauteil), die Position des Leistungsverzeichnisses, die gemessene Menge mit Einheit, die Rechenregel für Zulagen oder Abzüge und, wo möglich, den Hinweis, ob die Feststellung gemeinsam erfolgte. Fotos ergänzen das, ersetzen aber keine Mengenberechnung.

Und die Frist gilt weiter: Nach § 14 Abs. 3 VOB/B muss die Schlussrechnung „bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist“. Wer die Aufmaße erst nach Fertigstellung aus Zetteln rekonstruiert, verbraucht diese Zeit mit Abtippen.

Vor Ort erfassen, im Büro prüfen

Genau hier setzt die sprachbasierte Erfassung an. Wer das Aufmaß im Moment des Messens einspricht, mit Raum, Position, Menge und Verschnitt, erhält eine datierte, der Position zugeordnete Feststellung, die als Mengenberechnung der Rechnung beigefügt werden kann. Scrypa Handwerk strukturiert das Gesprochene in die Felder Ihrer Handwerker- oder Aufmaßsoftware. Die fachliche Prüfung bleibt bei Ihnen, aber die Rekonstruktion entfällt.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach VOB/B (Ausgabe 2016) allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die VOB/B gilt, hängt von Ihrem Vertrag ab.

Kennzahlen in diesem Beitrag sind illustrativ und basieren auf Branchenstudien zur sprachbasierten Dokumentation. Sie ersetzen keine betriebsindividuelle Prüfung.

Damit guter Arbeit nichts im Weg steht.

Sehen Sie in 30 Minuten, wie Scrypa in Ihrer Branche dokumentiert.